2014-08-21
(A)
Die Deutsche Private Equity Administration GmbH, München, Deutschland hat uns gemäß § 27a Abs. 1 Satz 1 WpHG am 19. August 2014 folgendes mitgeteilt:
„Wir nehmen Bezug auf unsere Meldung gemäß § 21 WpHG vom 1. August 2014 bezüglich des Überschreitens der Schwellen von 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 % und 25 % der Stimmrechte an der First Sensor AG, Berlin.
Das Überschreiten dieser Stimmrechtsschwellen ist nicht auf einen Erwerb von Aktien der First Sensor AG durch die Deutsche Private Equity Administration GmbH zurückzuführen, sondern auf die erstmalige Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien, die von der Alegria Beteiligungs¬gesellschaft mbH gehalten werden.
Hinsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele teilen wir Ihnen gemäß § 27a Abs. 1 Sätze 1 und 3 WpHG Folgendes mit:
1. Der zur Überschreitung der Meldeschwellen führende Erwerb von Stimmrechten ist Folge einer Abstimmung über die Ausübung unserer Gesellschafterrechte mit der DPE Deutsche Private Equity GmbH als Gesellschafter der Parcom Deutschland I GmbH & Co. KG im Hinblick auf deren mittelbare Beteiligung an der First Sensor AG aufgrund des am 28. Juli 2014 veröffentlichten Übernahmeangebots der FS Technology Holding S.à r.l. („Übernahmeangebot“), die weder der Umsetzung strategischer Ziele noch der Erzielung von Handelsgewinnen dient.
2. Abgesehen von der Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien der First Sensor AG, die der Deutsche Private Equity Administration GmbH nach erfolgreicher Abwicklung des Übernahmeangebots zugerechnet werden, ist eine Entscheidung, weitere Stimmrechte an der First Sensor AG zu erwerben oder auf sonstige Weise zu erlangen bisher nicht getroffen worden. Der Erwerb und die Erlangung von Stimmrechten an der First Sensor AG auf sonstige Weise in den nächsten zwölf Monaten werden daher vorbehalten.
3. Es wird keine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen der First Sensor AG angestrebt, die über die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung der First Sensor AG durch unsere mittelbare Tochtergesellschaft der Alegria Beteiligungsgesellschaft mbH hinausgeht.
4. Es ist keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der First Sensor AG angestrebt, insbesondere nicht im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung sowie der Dividendenpolitik der First Sensor AG.
Der Erwerb der Stimmrechte an der First Sensor AG durch die Deutsche Private Equity Administration GmbH erfolgte lediglich als Folge der Zurechnung von Stimmrechten an der First Sensor AG nach § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG. Eigen- oder Fremdmittel der Deutsche Private Equity Administration GmbH wurden zur Finanzierung eines Erwerbs von Stimmrechten an der First Sensor AG nicht aufgewendet.“
(B)
Die DPE Deutsche Private Equity GmbH, München, Deutschland hat uns gemäß § 27a Abs. 1 Satz 1 WpHG am 19. August 2014 folgendes mitgeteilt:
„Wir nehmen Bezug auf unsere Meldung gemäß § 21 WpHG vom 1. August 2014 bezüglich des Überschreitens der Schwellen von 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 % und 25 % der Stimmrechte an der First Sensor AG, Berlin.
Das Überschreiten dieser Stimmrechtsschwellen ist nicht auf einen Erwerb von Aktien der First Sensor AG durch die DPE Deutsche Private Equity GmbH zurückzuführen, sondern auf die erstmalige Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien, die von der Alegria Beteiligungs¬gesellschaft mbH gehalten werden.
Hinsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele teilen wir Ihnen gemäß § 27a Abs. 1 Sätze 1 und 3 WpHG Folgendes mit:
1. Der zur Überschreitung der Meldeschwellen führende Erwerb von Stimmrechten ist Folge einer Abstimmung über die Ausübung unserer Gesellschafterrechte mit der Deutsche Private Equity Administration GmbH als Gesellschafter der Parcom Deutschland I GmbH & Co. KG im Hinblick auf deren mittelbare Beteiligung an der First Sensor AG aufgrund des am 28. Juli 2014 veröffentlichten Übernahmeangebots der FS Technology Holding S.à r.l. („Übernahmeangebot“), die weder der Umsetzung strategischer Ziele noch der Erzielung von Handelsgewinnen dient.
2. Abgesehen von der Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien der First Sensor AG, die der DPE Deutsche Private Equity GmbH nach erfolgreicher Abwicklung des Übernahmeangebots zugerechnet werden, ist eine Entscheidung, weitere Stimmrechte an der First Sensor AG zu erwerben oder auf sonstige Weise zu erlangen bisher nicht getroffen worden. Der Erwerb und die Erlangung von Stimmrechten an der First Sensor AG auf sonstige Weise in den nächsten zwölf Monaten werden daher vorbehalten.
3. Es wird keine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen der First Sensor AG angestrebt, die über die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung der First Sensor AG durch unsere mittelbare Tochtergesellschaft der Alegria Beteiligungsgesellschaft mbH hinausgeht.
4. Es ist keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der First Sensor AG angestrebt, insbesondere nicht im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung sowie der Dividendenpolitik der First Sensor AG.
Der Erwerb der Stimmrechte an der First Sensor AG durch die DPE Deutsche Private Equity GmbH erfolgte lediglich als Folge der Zurechnung von Stimmrechten an der First Sensor AG nach § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG. Eigen- oder Fremdmittel der DPE Deutsche Private Equity GmbH wurden zur Finanzierung eines Erwerbs von Stimmrechten an der First Sensor AG nicht aufgewendet.“
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